Schulbeauftragter… Noch nie gehört?

  • Er/ Sie ist ein(e) ordinierter Pfarrer(in) oder Gemeindepädagog(e)(in).
  • Er/ Sie koordiniert den Unterrichtseinsatz der kirchlichen Lehrkräfte im Evangelischen Religionsunterricht in einem bestimmten Gebiet – z.B. im Bereich der Schulämter Gera und Weimar.
  • Er/ Sie unterstützt die kirchlichen Lehrkräfte in ihrem Unterrichtseinsatz und lädt sie pro Schuljahr zu einer Dienstberatung ein.
  • Für die Dienstvorgesetzten dieser kirchlichen Lehrkräfte (die Superintendentinnen und Superintendenten aller acht Kirchenkreise in der Propstei) ist er/ sie der „Vermittler“ in allen Fragen rund um den Unterrichtseinsatz dieser Mitarbeitenden als Fachaufsicht. 
  • Zusammen mit den Fachberaterinnen für Ev. Religion organisiert er/ sie regionale Fortbildungen für staatliche und kirchliche Lehrkräfte im Ev. Religionsunterricht. 
  • Bei Prüfungen zur Erlangung der Unterrichtsbefähigung für Ev. Religion wirkt er/ sie mit. Bei staatlichen Lehrkräften (1. + 2. Staatsexamen) mit beratender Stimme, bei kirchlichen Lehrkräften im Pädagogischen Vikariat als Prüfer. 
  • Für die Schulleitungen an allen Schulen in staatlicher oder freier Trägerschaft in der Propstei ist er/ sie Ansprechpartner für alle inhaltlichen und organisatorischen Fragen rund um den Evangelischen Religionsunterricht. (z. B. Organisation von Vertretungen bei Bedarf, Hospitationen zur Stärkung der Unterrichtsqualität, Beratung bei religiösen Fragen). Regelmäßige Besuche der Schulen und deren Schulleitungen bei Anliegen rund um den Ev. RU gehören deshalb zum Profil.
  • Für die staatlichen Schulämter ist er/ sie der kirchliche Vertreter für alle Fragen rund um den Ev. RU. Nach Artikel 7 des Grundgesetzes findet der Ev. Religionsunterricht „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ statt. Der Staat ist für die Schulorganisation verantwortlich, die Religionsgemeinschaften verantworten die Inhalte des RU. Der Staat selbst muss sich weltanschaulich neutral verhalten.
  • Zusammen mit Kolleginnen und Kollegen des Pädagogisch-Theologischen Instituts der EKM leitet er/ sie die Vokationsrüstzeiten, bei denen die staatlichen Lehrkräfte für Ev. RU ihre kirchliche Beauftragung für den Ev. RU (Vokation) erhalten.
  • Als Schulbeauftragte(r) gehört der Unterricht von Ev. Religion an einer Schule selbstverständlich dazu.
  • Bei Bedarf wirkt er/ sie bei der Weiterentwicklung des Schulprofils von freien Schulen in christlicher Trägerschaft mit und unterstützt die Pflege eines geistlichen Lebens an diesen Schulen (z. B. Schulandachten und –gottesdienste). 
  • Ein(e) Schulbeauftragte(r) hat einen Predigtauftrag und darf einmal monatlich einen Gottesdienst leiten.
  • Bei seelsorglichen Anliegen von Lehrkräften im Evangelischen Religionsunterricht bzw. von Lehrkräften an Schulen in christlicher Trägerschaft steht er/ sie als Ansprechpartner(in) zur Verfügung.
  • Zur rechtlichen Grundlage dieser Aufgabenbeschreibung kann verglichen werden die „Dienstordnung für Schulbeauftragte der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 23. Februar 2010“, Amtsblatt der EKM 2010, Seite 93.

https://kirchenrecht-ekm.de/document/13590/search/schulbeauftragter%2523#top

Als Unterstützung für diese Anliegen hat jedes Büro des Schulbeauftragten eine Sekretärin.